Regelung der GEMA für die Kita und Tagespflege
Um das Ehrenamt zu stärken hat das Bayerische Staatsministeriums für Arbeit, Familie und Soziales mit der GEMA einen Pauschalvertrag beschlossen.Davon können alle Organisationen profitieren, die gemeinnützige (§ 52 AO), mildtätige (§ 53 AO) oder kirchliche (§ 54 AO) Zwecke verfolgen (bisher nur eingetragene und gemeinnützige Vereine). Dies umfasst nun auch sowohl nicht eingetragene Vereine als auch Stiftungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts und sonstige gemeinnützige Organisationen.
⇒ Infoblatt zum Pauschalvertrag mit der GEMA - Erweiterung 2024
Durch den GEMA-Vertrag übernimmt der Freistaat Bayern die GEMA-Gebühren für die umfassten Veranstaltungen im Rahmen des zur Verfügung stehenden Kontingents von bis zu rund 120.000 Veranstaltungen jährlich. Die genaue Anzahl hängt von Art und Größe der angemeldeten Veranstaltungen ab.
Damit die einzelne Organisation davon profitiert, ist eine einmalige Registrierung auf dem Portal der GEMA nötig.
⇒ Zur Registrierung auf dem GEMA Onlineportal
Organisationen, die bereits bei der GEMA registriert sind, müssen sich nicht erneut registrieren. Anschließend können vier Veranstaltungen pro Jahr über das Portal der GEMA angemeldet werden. Das Verfahren ist einfach und vollständig digital.
Es gibt zahlreiche Verbände, Institutionen und Organisationen, die für ihre Mitglieder Gesamtverträge mit der GEMA abgeschlossen haben. Dazu zählen z.B. Kunstvereine, Freizeitstätten, Arbeitskreise, Unternehmen und Betriebe, aber auch Chorverbände und Blasmusikverbände in Bayern. Alle bislang geschlossenen und gültigen Verträge können auf dem GEMA-Online-Portal aufgerufen werden.