Hinweise zur GEMA

Alle Veranstaltungen im öffentlichen Raum sind meldepflichtig.
ABER: Mit der Meldung sind nicht automatisch Kosten verbunden.
UND: In Bayern übernimmt das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales die GEMA-Gebühren für vier Veranstaltungen pro Jahr. Zudem gibt es zahlreiche Organisationen, die für ihre Mitglieder die GEMA-Pflicht übernehmen. 

Gut zu wissen
  1. Die BLKM ist nicht Veranstalter der Aktionen im Rahmen des Aktionstags Musik. Als Veranstalter gilt immer die Einrichtung, die eine Aktion gemeldet hat.
  2. Jede Veranstaltung zum Aktionstag Musik liegt in der Verantwortung derer, die sie vor Ort ausrichten (Kitas, Schulen, Verein, Verbände, Universitäten etc.)
 
Die wichtigsten Fragen/Antworten/Hinweise
 
GEMA Vergütungspflicht allgemein
§ 52 regelt die GEMA-Gesetzeslage bei Wiedergaben von Liedern, Instrumentalstücken im öffentlichen Raum.
 
Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege sowie der Gefangenenbetreuung, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind.
Diese Befreiung von der GEMA-Gebühr gilt demnach für Kitas und Schulen, sofern die musikalischen Aktionen nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind.
Vergütungspflicht besteht, wenn gemapflichtiges Repertoire im öffentlichen Raum verwendet wird, kein Schulvertrag besteht und nicht nur Erlöse aus Eigenbewirtung erzielt werden.
 

Regelung der GEMA für die Kita und Tagespflege

Die Kommunen und der Freistaat übernehmen aufgrund eines Pauschalvertrages mit der
GEMA/VG Musikedition die Vergütung und Dokumentation für Notenkopien für alle
Kindertageseinrichtungen und für die Kindertagespflege in Bayern. Kindertageseinrichtungen
und Tagespflegepersonen sind damit auf der „sicheren Seite“ und es erübrigen sich
aufwändige Einzelabrechnungen mit der GEMA. Der Vertrag wird regelmäßig angepasst.
Folgend berichten wir über eine Rechteerweiterung:

Für die nachfolgenden Fälle müssen die Einrichtungen und Tagespflegepersonen keine
Vergütungen entrichten.

 
Wie bisher gilt:
  • Der Pauschalvertrag umfasst das Kopieren von Noten und Liedtexten von kleinen
    Werken (max. 5 Min. Spieldauer) und von Teilen von Werken und/oder Ausgaben
    der Musik (max. 20% des gesamten Werkes und/oder der gesamten Ausgabe).
  • Die Kopien müssen durch die Einrichtung/Kindertagespflegeperson von einer Originalausgabe erstellt werden.
  • Die Weitergabe der Kopien darf ausschließlich unentgeltlich an die Kinder und/oder deren Eltern (bzw. Erziehungsberechtigten) zu deren alleinigen Gebrauch erfolgen.
Neu ist:
  • Der Pauschalvertrag umfasst jetzt auch die Herstellung und Verwendung digitaler Vervielfältigungsstücke (z.B. PDF oder Bilddateien von Noten und Liedtexten).
  • Die Kopien (Papier oder digital) dürfen jetzt auch zur öffentlichen Wiedergabe, insbesondere zur Aufführung, genutzt werden.
GEMA in Unterricht und Lehre allgemein
 
GEMA Angebot an Schulen: Pauschalvertrag PV/ST Nr. 1
Als Allgemeinbildende Schule wie z. B. Gymnasium, Förderschule oder Fachakademie haben Sie die Möglichkeit, mit uns einen GEMA Pauschalvertrag abzuschließen. Das lohnt sich, weil es für Ihre Schule kostengünstiger ist. Über einen Pauschalvertrag sind folgende Musiknutzungen abgedeckt:
  • Veranstaltungen einer Schule oder mehrerer Schulen gemeinsam, eines Fördervereins oder der Schülervertretungen,
  • solang diese in der Schule, auf dem Schulgelände oder in einer unentgeltlich überlassenen Räumlichkeit durchgeführt werden,
  • das Eintrittsgeld 2,56 € nicht übersteigt
  • und Erlöse lediglich aus Eigenbewirtung erzielt werden.
  • Außerdem abgedeckt ist die sogenannte Pausen- und/oder Schulhofbeschallung.
Auch bei einem Pauschalvertrag melden Sie Ihre Veranstaltung im GEMA Onlineportal an. Anschließend prüfen wir, ob diese obigen Kriterien entspricht und somit durch den Pauschalvertrag abgegolten ist. Falls nicht, erstellen wir eine Rechnung. 

Um das Ehrenamt zu stärken hat das Bayerische Staatsministeriums für Arbeit, Familie und Soziales mit der GEMA einen Pauschalvertrag beschlossen.Davon können alle Organisationen profitieren, die gemeinnützige (§ 52 AO), mildtätige (§ 53 AO) oder kirchliche (§ 54 AO) Zwecke verfolgen (bisher nur eingetragene und gemeinnützige Vereine). Dies umfasst nun auch sowohl nicht eingetragene Vereine als auch Stiftungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts und sonstige gemeinnützige Organisationen.

Infoblatt zum Pauschalvertrag mit der GEMA - Erweiterung 2024

Durch den GEMA-Vertrag übernimmt der Freistaat Bayern die GEMA-Gebühren für die umfassten Veranstaltungen im Rahmen des zur Verfügung stehenden Kontingents von bis zu rund 120.000 Veranstaltungen jährlich. Die genaue Anzahl hängt von Art und Größe der angemeldeten Veranstaltungen ab.

Damit die einzelne Organisation davon profitiert, ist eine einmalige Registrierung auf dem Portal der GEMA nötig.

Zur Registrierung auf dem GEMA Onlineportal

Organisationen, die bereits bei der GEMA registriert sind, müssen sich nicht erneut registrieren. Anschließend können vier Veranstaltungen pro Jahr über das Portal der GEMA angemeldet werden. Das Verfahren ist einfach und vollständig digital.

Es gibt zahlreiche Verbände, Institutionen und Organisationen, die für ihre Mitglieder Gesamtverträge mit der GEMA abgeschlossen haben. Dazu zählen z.B. Kunstvereine, Freizeitstätten, Arbeitskreise, Unternehmen und Betriebe, aber auch Chorverbände und Blasmusikverbände in Bayern. Alle bislang geschlossenen und gültigen Verträge können auf dem GEMA-Online-Portal aufgerufen werden.

Zur Suche nach Verträgen von A-Z

Sofern keine Befreiung oder Übernahme der GEMA-Gebühren vorliegt, ist man verpflichtet, die Veranstaltung anzumelden. Es gibt vielfache Kriterien, die letztendlich die Höhe der anfallenden Gebühren bestimmen.
Anmeldung von Veranstaltungen
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